Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht

Von den drei großen wohnrechtlichen Gesetzen (WGG, MRG, WEG) ist das WGG wohl das komplizierteste und zugleich aber auch das von Lehre und Rechtsprechung am wenigsten durchdrungene. Umso mehr benötigen gemeinnützige Bauvereinigungen (GBV) kompetente, fachkundige und unbürokratische Beratung und Vertretung.

Gerade weil das WGG so wenig bearbeitet wurde, ist es erforderlich, dass der Anwalt der GBV sich nicht nur isoliert mit einzelnen Rechtsproblemen, die an ihn herangetragen werden, beschäftigt, sondern dass er über umfassende Kenntnisse in allen wohn- und immobilienrechtlichen Belangen verfügt (insbesondere auch im MRG, im WEG und im Wohnbauförderungsrecht).

Aufgrund unseres ständigen Vertretungsverhältnisses zu mehreren Bau­vereinigungen und unserer umfassenden Beschäftigung mit Immobilienrecht sind wir in der Lage, Bauvereinigungen eine fundierte und vor allem praxisgerechte Vertretung zu gewährleisten.

Im Bereich des WGG verstehen wir uns ausschließlich als Anwalt der Bauvereinigungen. Wir nehmen daher keinerlei Vertretungen gegen gemeinnützige Bau­vereinigungen an (weder von Mietern oder Nutzungsberechtigten noch von Firmen, die gegen Bauvereinigungen vorgehen wollen).

Wohnungseigentumsrecht

Das Wohnungseigentumsrecht bildet nicht erst seit Inkrafttreten des WEG 2002 einen wesentlichen Schwerpunkt unserer anwaltlichen Tätigkeit. Wir beraten und vertreten mehrere private und gemeinnützige Hausverwaltungen in allen Belangen des WEG. Wir garantieren den Mandanten nicht nur fundiertes und aktuelles juristisches Wissen auf diesem Gebiet, sondern bieten darüber hinausgehend bei der praktischen Umsetzung wertvolle Hilfestellung.

Ob Sie nun eine Wohnung (unabhängig davon, ob Wohnungseigentum bereits begründet wurde oder erst in Vorbereitung ist) erwerben wollen, ob Sie als Hausverwaltung schnell und praxisorientiert Auskünfte einholen oder blitzartig Klagen gemäß § 27 WEG einbringen müssen, ob Sie als Bauträger einen „wasserdichten“, Ihre Interessen berücksichtigenden und dennoch im Einklang mit den Bestimmungen des BTVG, WEG etc. stehenden Kauf- oder Anwartschaftsvertrag benötigen: Wir werden Ihre Aufträge in jedem Fall rasch, fachkundig und unbürokratisch erledigen.

Mietrecht

Das MRG und die „angelagerten“ Rechtsmaterien (wie z.B. Richtwertgesetz, Heizkosten­abrechnungsgesetz, das außer Kraft getretene, aber noch immer nachwirkende Hausbesorgergesetz etc.) bilden gewissermaßen die „Klassiker“ und Dauerbrenner unter den Materien, mit denen der Immobilienanwalt beschäftigt ist.

Aufgrund unserer mittlerweile langjährigen Praxis und der ständigen Beschäftigung mit Lehre und Rechtsprechung auf dem Gebiet des Mietrechtes werden wir Sie, unabhängig davon, ob Sie Hausverwalter oder Eigentümer sind, durch die Untiefen des Mietrechtes navigieren und dafür Sorge tragen, dass Sie weder an den Klippen der Mietzins­beschränkungen zerschellen noch im Bermudadreieck des Kündigungsschutzes verschwinden.

Liegenschaftsrecht

Sie wollen ein Zinshaus kaufen und benötigen eine umfassende Analyse der rechtlichen Situation des von Ihnen ins Auge gefassten Objektes (Prüfung der Mietverträge, Möglichkeit der Inanspruchnahme von Wohnbauförderungsmitteln, Hauptmietzinsreserve etc.)?

Sie sind ein gemeinnütziger oder gewerblicher Bauträger und möchten ein Grundstück erwerben, gleichzeitig jedoch gegen unliebsame Überraschungen (Altlasten, nicht verbücherte Servitute, „dingliche“ Abgabenrückstände etc.) optimal geschützt sein?

Sie möchten als Privatperson eine Eigentumswohnung oder ein Einfamilienhaus kaufen, ohne aufgrund nicht bedachter Risken (Sanierungsbedürftigkeit der Wohnungs­eigentums­anlage etc.) noch jahrelang finanziell an Ihrer Entscheidung zu laborieren?

In all diesen (und zahlreichen weiteren) Fällen bieten wir Ihnen aus jahrelanger Praxis und ständiger Beschäftigung mit der Materie erwachsende fachkundige Beratung und Vertretung an.

Bauträgervertragsrecht

Der Gesetzgeber, in seinem hehren Bestreben, von den Konsumenten jegliche Unbill fern zu halten, hat sowohl den gewerblichen als auch den gemeinnützigen Bauträgern mit dem BTVG und den erwerber­schutz­rechtlichen Vorschriften des WEG eine große Anzahl von Pflichten auferlegt.

Umso wichtiger ist für jeden einzelnen Bauträger, dass die Verträge (Anwartschaftsvertrag, Kaufvertrag, Wohnungseigentumsvertrag etc.) einerseits die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht verletzen, andererseits aber auch Rechtssicherheit für den Bauträger gewährleisten.

Hier ist der Berater und Vertragsverfasser und sein umfassendes wohn- und immobilien­rechtliches Wissen besonders gefordert. Aufgrund unserer laufenden intensiven Beschäftigung mit diesem Rechtsgebiet garantieren wir Ihnen praxisorientierte Beratung, Vertretung und Vertragserrichtung.

Wohnungseigentumsbegründung im WGG

Aufgrund des ständigen Vertretungs­verhältnisses unserer Kanzlei zu zahlreichen gemeinnützigen Bauvereinigungen und der jahrelangen sowohl praktischen als auch theoretischen Beschäftigung mit dem WGG, haben wir umfassende Erfahrung im Rahmen der nachträglichen Übertragung ins Eigentum gemäß den §§ 15b ff WGG.

Die Palette unserer Dienstleistungen reicht von der reinen Vertrags­errichtung und Grundbuchseintragung (für Bauvereinigungen, die einen Großteil der Tätigkeiten selber abwickeln,) bis zur „Vollabwicklung“ (Einholung eines Nutzwertgutachtens, Preis­kalkulation, Mieter­versammlung, Vertrags­errichtung, Grundbuchs­eintragung). Aufgrund des großen Erfahrungsschatzes in diesem Rechtsgebiet sind wir in der Lage flexible und reibungslos funktionierende Abläufe zu gewährleisten und den Bauvereinigungen sehr viel Arbeit und Ärger zu ersparen.

Reden Sie mit uns! Ansprechpartner hierfür ist Mag. Michael Rudnigger.


Publikation „Wohnrecht Taschenkommentar“
RA Mag. Michael Rudnigger als Co-Autor

3. Auflage
LexisNexis Österreich
ISBN: 978-3-7007-7226-2

Aufgrund des Kanzleifokus auf die Vertretung von gemeinnützigen Bauvereinigungen und damit verbunden der ständigen Beschäftigung mit dem WGG ist Herausgeber RA Dr. Alexander Illedits an mich herangetreten, den zivilrechtlichen Teil des WGG im Rahmen seines Buches „Wohnrecht Taschenkommentar“ zu bearbeiten.